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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel44

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel44 [01.09.2019 11:31]
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 === Artikel 44 - Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung === === Artikel 44 - Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung ===
  
-''1'' Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten <hi #ff7f27><del>durch das betreffende</del></hi><hi #b5e61d>aus dem betreffenden</hi> Drittland oder <hi #ff7f27><del>die betreffende internationale</del></hi><hi #b5e61d>der betreffenden internationalen</hi> Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. ''2'' Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.+''1'' Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten <hi #ff7f27><del>durch das betreffende</del></hi><hi #b5e61d>aus dem betreffenden</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) Drittland oder <hi #ff7f27><del>die betreffende internationale</del></hi><hi #b5e61d>der betreffenden internationalen</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. ''2'' Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.
  
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel05/artikel44.1567330289.txt.gz · Zuletzt geändert: 01.09.2019 11:31 von Administrator