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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel45 [08.10.2019 10:49] Administrator |
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| | b) | die Existenz und die wirksame Funktionsweise einer oder mehrerer unabhängiger Aufsichtsbehörden in dem betreffenden Drittland oder denen eine internationale Organisation untersteht und die für die Einhaltung und Durchsetzung der Datenschutzvorschriften, | | | b) | die Existenz und die wirksame Funktionsweise einer oder mehrerer unabhängiger Aufsichtsbehörden in dem betreffenden Drittland oder denen eine internationale Organisation untersteht und die für die Einhaltung und Durchsetzung der Datenschutzvorschriften, | ||
| | a) | die von dem betreffenden Drittland bzw. der betreffenden internationalen Organisation eingegangenen internationalen Verpflichtungen oder andere Verpflichtungen, | | | a) | die von dem betreffenden Drittland bzw. der betreffenden internationalen Organisation eingegangenen internationalen Verpflichtungen oder andere Verpflichtungen, | ||
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| (4) | Die Kommission überwacht fortlaufend die Entwicklungen in Drittländern und bei internationalen Organisationen, | | (4) | Die Kommission überwacht fortlaufend die Entwicklungen in Drittländern und bei internationalen Organisationen, | ||
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