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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46

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 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
  
 ==== Kapitel 5 - Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen ==== ==== Kapitel 5 - Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen ====
  
-=== Artikel 45 - Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses ===+=== Artikel 46 - Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien === 
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 +| (1) | Falls kein Beschluss nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel45|Artikel 45]] Absatz 3 vorliegt, darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation <hi #fff200>nur übermitteln</hi>, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter <hi #fff200>geeignete Garantien</hi> vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen <hi #fff200>durchsetzbare Rechte</hi> und <hi #fff200>wirksame Rechtsbehelfe</hi> zur Verfügung stehen. || 
 +| (2) | Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, <hi #fff200>ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung einer Aufsichtsbehörde erforderlich wäre</hi>, bestehen in || 
 +|     | a) | einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen, | 
 +|     | b) | verbindlichen <hi #fff200>internen Datenschutzvorschriften</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel47|Artikel 47]], | 
 +|     | c) | <hi #fff200>Standardddatenschutzklauseln</hi>, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel10:artikel93|Artikel 93]] Absatz 2 erlassen werden, | 
 +|     | d) | von einer Aufsichtsbehörde angenommenen Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel10:artikel93|Artikel 93]] Absatz 2 genehmigt wurden, | 
 +|     | e) | <hi #fff200>genehmigten Verhaltensregeln</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40|Artikel 40]] zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen, oder | 
 +|     | f) | einem <hi #fff200>genehmigten Zertifizierungsmechanismus</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen. | 
 +| (3) | Vorbehaltlich der <hi #fff200>Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde</hi> können die geeigneten Garantien gemäß Absatz 1 auch insbesondere bestehen in || 
 +|     | a) | <hi #fff200>Vertragsklauseln</hi>, die zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter oder dem Empfänger der personenbezogenen Daten im Drittland oder der internationalen Organisation vereinbart wurden, oder | 
 +|     | b) | Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen. | 
 +| (4) | Die Aufsichtsbehörde wendet das Kohärenzverfahren nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel63|Artikel 63]] an, wenn ein Fall gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorliegt. || 
 +| (5) | ''1'' Von einem Mitgliedstaat oder einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31995L0046|Richtlinie 95/46/EG]] erteilte Genehmigungen bleiben so lange gültig, bis sie erforderlichenfalls von dieser Aufsichtsbehörde geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. ''2'' Von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 4 der [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31995L0046|Richtlinie 95/46/EG]] erlassene Feststellungen bleiben so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. || 
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 +== Passende Erwägungsgründe == 
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 +108 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr108|Geeignete Garantien]]\\ 
 +109 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr109|Standard-Datenschutzklauseln]] 
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 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel45|← Artikel 45 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel47|Artikel 47 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel05/artikel46.1518956407.txt.gz · Zuletzt geändert: 18.02.2018 13:20 von Administrator