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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46 [27.05.2018 16:08]
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 === Artikel 46 - Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien === === Artikel 46 - Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien ===
  
-| (1) | Falls kein Beschluss nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel45|Artikel 45]] Absatz 3 vorliegt, darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur übermitteln, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter <hi #fff200>geeignete Garantien</hi> vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. || +| (1) | Falls kein Beschluss nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel45|Artikel 45]] Absatz 3 vorliegt, darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation <hi #fff200>nur übermitteln</hi>, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter <hi #fff200>geeignete Garantien</hi> vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen <hi #fff200>durchsetzbare Rechte</hi> und <hi #fff200>wirksame Rechtsbehelfe</hi> zur Verfügung stehen. || 
-| (2) | Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung einer Aufsichtsbehörde erforderlich wäre, bestehen in ||+| (2) | Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, <hi #fff200>ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung einer Aufsichtsbehörde erforderlich wäre</hi>, bestehen in ||
 |     | a) | einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen, | |     | a) | einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen, |
 |     | b) | verbindlichen <hi #fff200>internen Datenschutzvorschriften</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel47|Artikel 47]], | |     | b) | verbindlichen <hi #fff200>internen Datenschutzvorschriften</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel47|Artikel 47]], |
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 |     | e) | <hi #fff200>genehmigten Verhaltensregeln</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40|Artikel 40]] zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen, oder | |     | e) | <hi #fff200>genehmigten Verhaltensregeln</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40|Artikel 40]] zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen, oder |
 |     | f) | einem <hi #fff200>genehmigten Zertifizierungsmechanismus</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen. | |     | f) | einem <hi #fff200>genehmigten Zertifizierungsmechanismus</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen. |
-| (3) | Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde können die geeigneten Garantien gemäß Absatz 1 auch insbesondere bestehen in ||+| (3) | Vorbehaltlich der <hi #fff200>Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde</hi> können die geeigneten Garantien gemäß Absatz 1 auch insbesondere bestehen in ||
 |     | a) | <hi #fff200>Vertragsklauseln</hi>, die zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter oder dem Empfänger der personenbezogenen Daten im Drittland oder der internationalen Organisation vereinbart wurden, oder | |     | a) | <hi #fff200>Vertragsklauseln</hi>, die zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter oder dem Empfänger der personenbezogenen Daten im Drittland oder der internationalen Organisation vereinbart wurden, oder |
 |     | b) | Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen. | |     | b) | Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen. |
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 108 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr108|Geeignete Garantien]]\\ 108 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr108|Geeignete Garantien]]\\
 109 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr109|Standard-Datenschutzklauseln]] 109 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr109|Standard-Datenschutzklauseln]]
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel05/artikel46.1527430127.txt.gz · Zuletzt geändert: 27.05.2018 16:08 von Administrator