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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel47

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel47 [17.03.2018 14:04]
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Administrator
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 === Artikel 47 - Verbindliche interne Datenschutzvorschriften === === Artikel 47 - Verbindliche interne Datenschutzvorschriften ===
  
-| (1) | Die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt gemäß dem Kohärenzverfahren nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel63|Artikel 63]] verbindliche interne Datenschutzvorschriften, sofern diese || +| (1) | Die <hi #fff200>zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt</hi> gemäß dem Kohärenzverfahren nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel63|Artikel 63]] verbindliche interne Datenschutzvorschriften, sofern diese || 
-|     | a) | rechtlich bindend sind, für alle betreffenden Mitglieder der Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, gelten und von diesen Mitgliedern durchgesetzt werden, und dies auch für ihre Beschäftigten gilt, | +|     | a) | rechtlich bindend sind, für alle betreffenden Mitglieder der <hi #fff200>Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben</hi>, gelten und von diesen Mitgliedern durchgesetzt werden, und dies auch für ihre Beschäftigten gilt, | 
-|     | b) | den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten übertragen und |+|     | b) | den betroffenen Personen ausdrücklich <hi #fff200>durchsetzbare Rechte</hi> in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten übertragen und |
 |     | c) | die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. | |     | c) | die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. |
 | (2) | Die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Absatz 1 enthalten mindestens folgende Angaben: || | (2) | Die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Absatz 1 enthalten mindestens folgende Angaben: ||
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 |     | m) | die Meldeverfahren zur Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde über jegliche für ein Mitglied der Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, in einem Drittland geltenden rechtlichen Bestimmungen, die sich nachteilig auf die Garantien auswirken könnten, die die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften bieten, und | |     | m) | die Meldeverfahren zur Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde über jegliche für ein Mitglied der Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, in einem Drittland geltenden rechtlichen Bestimmungen, die sich nachteilig auf die Garantien auswirken könnten, die die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften bieten, und |
 |     | n) | geeignete Datenschutzschulungen für Personal mit ständigem oder regelmäßigem Zugang zu personenbezogenen Daten. | |     | n) | geeignete Datenschutzschulungen für Personal mit ständigem oder regelmäßigem Zugang zu personenbezogenen Daten. |
-| (3) | Die Kommission kann das Format und die Verfahren für den Informationsaustausch über verbindliche interne Datenschutzvorschriften im Sinne des vorliegenden Artikels zwischen Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel10:artikel93|Artikel 93]] Absatz 2 erlassen. ||+| (3) | ''1'' Die Kommission kann das Format und die Verfahren für den Informationsaustausch über verbindliche interne Datenschutzvorschriften im Sinne des vorliegenden Artikels zwischen Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden festlegen. ''2'' Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel10:artikel93|Artikel 93]] Absatz 2 erlassen. ||
  
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 110 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr110|Verbindliche interne Datenschutzvorschriften]] 110 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr110|Verbindliche interne Datenschutzvorschriften]]
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel05/artikel47.1521291863.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.03.2018 14:04 von Administrator