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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel47

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel47 [08.10.2019 10:50]
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 | (1) | Die <hi #fff200>zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt</hi> gemäß dem Kohärenzverfahren nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel63|Artikel 63]] verbindliche interne Datenschutzvorschriften, sofern diese || | (1) | Die <hi #fff200>zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt</hi> gemäß dem Kohärenzverfahren nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel63|Artikel 63]] verbindliche interne Datenschutzvorschriften, sofern diese ||
 |     | a) | rechtlich bindend sind, für alle betreffenden Mitglieder der <hi #fff200>Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben</hi>, gelten und von diesen Mitgliedern durchgesetzt werden, und dies auch für ihre Beschäftigten gilt, | |     | a) | rechtlich bindend sind, für alle betreffenden Mitglieder der <hi #fff200>Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben</hi>, gelten und von diesen Mitgliedern durchgesetzt werden, und dies auch für ihre Beschäftigten gilt, |
-|     | b) | den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten übertragen und |+|     | b) | den betroffenen Personen ausdrücklich <hi #fff200>durchsetzbare Rechte</hi> in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten übertragen und |
 |     | c) | die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. | |     | c) | die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. |
 | (2) | Die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Absatz 1 enthalten mindestens folgende Angaben: || | (2) | Die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Absatz 1 enthalten mindestens folgende Angaben: ||
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel05/artikel47.1570524609.txt.gz · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:50 von Administrator