Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel49

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel49 [31.05.2018 12:13]
Administrator
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel49 [08.10.2019 10:50] (aktuell)
Administrator
Zeile 1: Zeile 1:
 +|< 100% 33% 33% 33% >|
 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel48|← Artikel 48 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel50|Artikel 50 DSGVO →]] |
 +
 +{{page>:dossier:hide_wraps#artikel49&noheader}}
 +
 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
  
Zeile 13: Zeile 18:
 |     | f) | die Übermittlung ist zum <hi #fff200>Schutz lebenswichtiger Interessen</hi> der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, | |     | f) | die Übermittlung ist zum <hi #fff200>Schutz lebenswichtiger Interessen</hi> der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, |
 |     | g) | die Übermittlung erfolgt <hi #fff200>aus einem Register</hi>, das gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, aber nur soweit die im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind, | |     | g) | die Übermittlung erfolgt <hi #fff200>aus einem Register</hi>, das gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, aber nur soweit die im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind, |
-|     | ''2'' Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung der [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel45|Artikel 45]] oder [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46|46]] – einschließlich der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften – gestützt werden könnte und keine der Ausnahmen für einen bestimmten Fall gemäß den Buchstaben a bis g des vorliegenden Absatzes anwendbar ist, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen betrifft, für die Wahrung der zwingenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, und der Verantwortliche alle Umstände der Datenübermittlung beurteilt und auf der Grundlage dieser Beurteilung angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat. ''3'' Der Verantwortliche setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis. ''4'' Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung und seine zwingenden berechtigten Interessen; dies erfolgt zusätzlich zu den der betroffenen Person nach den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel13|Artikeln 13]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel14|14]] mitgeteilten Informationen. ||+|     | ''2'' Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung der [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel45|Artikel 45]] oder [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46|46]] – einschließlich der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften – gestützt werden könnte und keine der Ausnahmen für einen bestimmten Fall gemäß den Buchstaben a bis g des vorliegenden Absatzes anwendbar ist, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung <hi #fff200>nicht wiederholt erfolgt</hi>, nur eine <hi #fff200>begrenzte Zahl von betroffenen Personen</hi> betrifft, für die Wahrung der <hi #fff200>zwingenden berechtigten Interessen</hi> des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, und der Verantwortliche alle Umstände der <hi #fff200>Datenübermittlung beurteilt</hi> und auf der Grundlage dieser Beurteilung <hi #fff200>angemessene Garantien</hi> in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat. ''3'' Der Verantwortliche setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis. ''4'' Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung und seine zwingenden berechtigten Interessen; dies erfolgt zusätzlich zu den der betroffenen Person nach den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel13|Artikeln 13]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel14|14]] mitgeteilten Informationen. ||
 | (2) | ''1'' Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten umfassen. ''2'' Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Anfrage dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind. || | (2) | ''1'' Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten umfassen. ''2'' Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Anfrage dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind. ||
 | (3) | Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und sowie Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen. || | (3) | Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und sowie Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen. ||
 | (4) | Das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d ist im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt. || | (4) | Das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d ist im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt. ||
 | (5) | ''1'' Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden. ''2'' Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Bestimmungen mit. || | (5) | ''1'' Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden. ''2'' Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Bestimmungen mit. ||
-| (6) | Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der Dokumentation gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel30|Artikel 30]]. ||+| (6) | Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der <hi #fff200>Dokumentation gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel30|Artikel 30]]</hi>. ||
  
 ---- ----
Zeile 29: Zeile 34:
 114 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr114|Sicherstellung der Durchsetzbarkeit von Rechten und Pflichten bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses]]\\ 114 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr114|Sicherstellung der Durchsetzbarkeit von Rechten und Pflichten bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses]]\\
 115 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr115|Vorschriften in Drittländern die der Verordnung zuwiderlaufen]] 115 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr115|Vorschriften in Drittländern die der Verordnung zuwiderlaufen]]
 +
 +----
 +
 +|< 100% 33% 33% 33% >|
 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel48|← Artikel 48 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel50|Artikel 50 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel05/artikel49.1527761633.txt.gz · Zuletzt geändert: 31.05.2018 12:13 von Administrator