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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel49

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel49 [06.06.2018 11:01]
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 | (4) | Das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d ist im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt. || | (4) | Das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d ist im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt. ||
 | (5) | ''1'' Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden. ''2'' Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Bestimmungen mit. || | (5) | ''1'' Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden. ''2'' Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Bestimmungen mit. ||
-| (6) | Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der Dokumentation gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel30|Artikel 30]]. ||+| (6) | Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der <hi #fff200>Dokumentation gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel30|Artikel 30]]</hi>. ||
  
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 114 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr114|Sicherstellung der Durchsetzbarkeit von Rechten und Pflichten bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses]]\\ 114 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr114|Sicherstellung der Durchsetzbarkeit von Rechten und Pflichten bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses]]\\
 115 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr115|Vorschriften in Drittländern die der Verordnung zuwiderlaufen]] 115 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr115|Vorschriften in Drittländern die der Verordnung zuwiderlaufen]]
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel05/artikel49.1528275694.txt.gz · Zuletzt geändert: 06.06.2018 11:01 von Administrator