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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel52

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel52 [12.02.2018 12:08]
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 | (5) | Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihr eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden Aufsichtsbehörde untersteht. | | (5) | Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihr eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden Aufsichtsbehörde untersteht. |
 | (6) | Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und dass sie über eigene, öffentliche, jährliche Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können. | | (6) | Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und dass sie über eigene, öffentliche, jährliche Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können. |
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 +== Passende Paragraphen des BDSG ==
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 +§ 10 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel4:paragraph10|Unabhängigkeit]]
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 +== Passende Erwägungsgründe ==
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 +117 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr117|Errichtung von Aufsichtsbehörden]]\\
 +118 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr118|Kontrolle der Aufsichtsbehörden]]\\
 +120 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr120|Ausstattung der Aufsichtsbehörden]]\\
 +121 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr121|Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde]]
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 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel51|← Artikel 51 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel53|Artikel 53 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel06/artikel52.1518433680.txt.gz · Zuletzt geändert: 12.02.2018 12:08 von Administrator