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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel54

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel54 [17.03.2018 14:08]
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 |     | e) | die Frage, ob und – wenn ja – wie oft das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können, | |     | e) | die Frage, ob und – wenn ja – wie oft das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können, |
 |     | f) | die Bedingungen im Hinblick auf die Pflichten des Mitglieds oder der Mitglieder und der Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde, die Verbote von Handlungen, beruflichen Tätigkeiten und Vergütungen während und nach der Amtszeit, die mit diesen Pflichten unvereinbar sind, und die Regeln für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. | |     | f) | die Bedingungen im Hinblick auf die Pflichten des Mitglieds oder der Mitglieder und der Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde, die Verbote von Handlungen, beruflichen Tätigkeiten und Vergütungen während und nach der Amtszeit, die mit diesen Pflichten unvereinbar sind, und die Regeln für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. |
-| (2) | Das Mitglied oder die Mitglieder und die Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde sind gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten sowohl während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Während dieser Amts- beziehungsweise Dienstzeit gilt diese Verschwiegenheitspflicht insbesondere für die von natürlichen Personen gemeldeten Verstößen gegen diese Verordnung. ||+| (2) | ''1'' Das Mitglied oder die Mitglieder und die Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde sind gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten sowohl während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. ''2'' Während dieser Amts- beziehungsweise Dienstzeit gilt diese Verschwiegenheitspflicht insbesondere für die von natürlichen Personen gemeldeten Verstößen gegen diese Verordnung. || 
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 +§ 8 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel4:paragraph08|Errichtung]]\\ 
 +§ 11 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel4:paragraph11|Ernennung und Amtszeit]]
  
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 117 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr117|Errichtung von Aufsichtsbehörden]]\\ 117 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr117|Errichtung von Aufsichtsbehörden]]\\
 121 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr121|Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde]] 121 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr121|Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde]]
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel06/artikel54.1521292092.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.03.2018 14:08 von Administrator