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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel57 [21.02.2018 11:44] Administrator angelegt |
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| | d) | die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren; | | | d) | die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren; | ||
| | e) | auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; | | | e) | auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; | ||
- | | | f) | sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, | + | | | f) | sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß |
| | g) | mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, | | | g) | mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, | ||
| | h) | Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, | | | h) | Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, | ||
| | i) | maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken; | | | i) | maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken; | ||
- | | | j) | Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 28 Absatz 8 und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d festlegen; | | + | | | j) | Standardvertragsklauseln im Sinne des [[wiki: |
- | | | k) | eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Artikel 35 Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist; | | + | | | k) | eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß |
- | | | l) | Beratung in Bezug auf die in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten; | | + | | | l) | Beratung in Bezug auf die in [[wiki: |
- | | | m) | die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 fördern und zu diesen Verhaltensregeln, | + | | | m) | die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß |
- | | | n) | die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach Artikel 42 Absatz 1 anregen und Zertifizierungskriterien nach Artikel 42 Absatz 5 billigen; | | + | | | n) | die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach [[wiki: |
- | | | o) | gegebenenfalls die nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen; | + | | | o) | gegebenenfalls die nach [[wiki: |
- | | | p) | die Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 abfassen und veröffentlichen | | + | | | p) | die <hi # |
- | | | q) | die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 vornehmen; | | + | | | q) | die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß |
- | | | r) | Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 genehmigen; | | + | | | r) | Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des [[wiki: |
- | | | s) | verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 genehmigen; | | + | | | s) | verbindliche interne Vorschriften gemäß |
| | t) | Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten; | | | | t) | Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten; | | ||
- | | | u) | interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffene Maßnahmen und | | + | | | u) | interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß |
| | v) | jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen. | | | | v) | jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen. | | ||
| (2) | Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, | | (2) | Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, | ||
| (3) | Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich. || | | (3) | Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich. || | ||
- | | (4) | Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags. || | + | | (4) | '' |
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+ | == Passende Paragraphen des BDSG == | ||
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+ | § 14 - [[wiki: | ||
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+ | == Passende Erwägungsgründe == | ||
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