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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel57

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel57 [17.03.2018 14:10]
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Administrator
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 |     | n) | die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] Absatz 1 anregen und Zertifizierungskriterien nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] Absatz 5 billigen; | |     | n) | die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] Absatz 1 anregen und Zertifizierungskriterien nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] Absatz 5 billigen; |
 |     | o) | gegebenenfalls die nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] Absatz 7 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen; | |     | o) | gegebenenfalls die nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] Absatz 7 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen; |
-|     | p) | die Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel41|Artikel 41]] und einer Zertifizierungsstelle gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43|Artikel 43]] abfassen und veröffentlichen |+|     | p) | die <hi #ff7f27><del>Kriterien für</del></hi><hi #b5e61d>Anforderungen an</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel41|Artikel 41]] und einer Zertifizierungsstelle gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43|Artikel 43]] abfassen und veröffentlichen |
 |     | q) | die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel41|Artikel 41]] und einer Zertifizierungsstelle gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43|Artikel 43]] vornehmen; | |     | q) | die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel41|Artikel 41]] und einer Zertifizierungsstelle gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43|Artikel 43]] vornehmen; |
 |     | r) | Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46|Artikels 46]] Absatz 3 genehmigen; | |     | r) | Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46|Artikels 46]] Absatz 3 genehmigen; |
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 | (2) | Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden. || | (2) | Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden. ||
 | (3) | Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich. || | (3) | Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich. ||
-| (4) | Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags. ||+| (4) | ''1'' Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. ''2'' In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags. || 
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 +== Passende Paragraphen des BDSG == 
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 +§ 14 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel4:paragraph14|Aufgaben]]
  
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 133 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr133|Gegenseitige Unterstützung und einstweilige Maßnahmen]]\\ 133 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr133|Gegenseitige Unterstützung und einstweilige Maßnahmen]]\\
 137 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr137|Einstweilige Maßnahmen]] 137 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr137|Einstweilige Maßnahmen]]
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 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel56|← Artikel 56 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel58|Artikel 58 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel06/artikel57.1521292218.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.03.2018 14:10 von Administrator