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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel58 [01.09.2019 11:35] Administrator |
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| | | d) | den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen, | | | d) | den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen, | ||
| | | e) | von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, | | | e) | von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, | ||
| - | | | f) | gemäß dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats Zugang zu den <hi # | + | | | f) | gemäß dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats Zugang zu den <hi # |
| | (2) | Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, | | (2) | Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, | ||
| | | a) | einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen, | | | | a) | einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen, | | ||
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| | | c) | den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen, | | | c) | den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen, | ||
| | | d) | den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen, | | | | d) | den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen, | | ||
| - | | | e) | den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene< | + | | | e) | den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene< |
| | | f) | eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, | | | f) | eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, | ||
| | | g) | die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den [[wiki: | | | g) | die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den [[wiki: | ||