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===== EU-DSGVO ===== | ===== EU-DSGVO ===== | ||
==== Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz ==== | ==== Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz ==== | ||
- | ** Artikel 64 - Stellungnahme <hi # | + | ** Artikel 64 - Stellungnahme <hi # |
- | | (1) | Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde beabsichtigt, | + | | (1) | '' |
| | a) | der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß [[wiki: | | | a) | der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß [[wiki: | ||
| | b) | eine Angelegenheit gemäß [[wiki: | | | b) | eine Angelegenheit gemäß [[wiki: | ||
- | | | c) | der Billigung der Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle nach [[wiki: | + | | | c) | der Billigung der <hi # |
| | d) | der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß [[wiki: | | | d) | der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß [[wiki: | ||
| | e) | der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß [[wiki: | | | e) | der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß [[wiki: | ||
| | f) | der Annahme verbindlicher interner Vorschriften im Sinne von [[wiki: | | | f) | der Annahme verbindlicher interner Vorschriften im Sinne von [[wiki: | ||
| (2) | Jede Aufsichtsbehörde, | | (2) | Jede Aufsichtsbehörde, | ||
- | | (3) | In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen gibt der Ausschuss eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab, die ihm vorgelegt wurde, sofern er nicht bereits eine Stellungnahme zu derselben Angelegenheit abgegeben hat. Diese Stellungnahme wird binnen acht Wochen mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit um weitere sechs Wochen verlängert werden. Was den in Absatz 1 genannten Beschlussentwurf angeht, der gemäß Absatz 5 den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt wird, so wird angenommen, dass ein Mitglied, das innerhalb einer vom Vorsitz angegebenen angemessenen Frist keine Einwände erhoben hat, dem Beschlussentwurf zustimmt. || | + | | (3) | '' |
| (4) | Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln unverzüglich dem Ausschuss auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats alle zweckdienlichen Informationen, | | (4) | Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln unverzüglich dem Ausschuss auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats alle zweckdienlichen Informationen, | ||
| (5) | Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege || | | (5) | Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege || | ||
| | a) | unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Ausschusses und die Kommission über alle zweckdienlichen Informationen, | | | a) | unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Ausschusses und die Kommission über alle zweckdienlichen Informationen, | ||
| | b) | je nach Fall die in den Absätzen 1 und 2 genannte Aufsichtsbehörde und die Kommission über die Stellungnahme und veröffentlicht sie. | | | | b) | je nach Fall die in den Absätzen 1 und 2 genannte Aufsichtsbehörde und die Kommission über die Stellungnahme und veröffentlicht sie. | | ||
- | | (6) | Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt den in Absatz 1 genannten Beschlussentwurf nicht vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist an. || | + | | (6) | Die <hi # |
- | | (7) | Die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde trägt der Stellungnahme des Ausschusses s weitestgehend Rechnung und teilt dessen Vorsitz binnen zwei Wochen nach Eingang der Stellungnahme auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats mit, ob sie den Beschlussentwurf beibehalten oder ändern wird; gegebenenfalls übermittelt sie den geänderten Beschlussentwurf. || | + | | (7) | Die in Absatz 1 genannte |
- | | (8) | Teilt die betroffene Aufsichtsbehörde dem Vorsitz des Ausschusses innerhalb der Frist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, dass sie beabsichtigt, | + | | (8) | Teilt die <hi # |
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