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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel65

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel65 [02.09.2019 10:37]
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 | (1) | Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss: || | (1) | Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss: ||
-|     | a) | wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel60|Artikel 60]] Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden <hi #ff7f27><del>Behörde</del></hi><hi #b5e61d>Aufsichtsbehörde</hi> eingelegt hat <hi #ff7f27><del>oder</del></hi><hi #b5e61d>und sich</hi> die federführende <hi #ff7f27><del>Behörde</del></hi><hi #b5e61d>Aufsichtsbehörde</hi> <hi #ff7f27><del>einen solchen</del></hi><hi #b5e61d>dem</hi> <hi #b5e61d>Einspruch nicht angeschlossen hat oder den</hi> Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt; |+|     | a) | wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel60|Artikel 60]] Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden <hi #ff7f27><del>Behörde</del></hi><hi #b5e61d>Aufsichtsbehörde</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) eingelegt hat <hi #ff7f27><del>oder</del></hi><hi #b5e61d>und sich</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) die federführende <hi #ff7f27><del>Behörde</del></hi><hi #b5e61d>Aufsichtsbehörde</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) <hi #ff7f27><del>einen solchen</del></hi><hi #b5e61d>dem</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) <hi #b5e61d>Einspruch nicht angeschlossen hat oder den</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt; |
 |     | b) | wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist, | |     | b) | wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist, |
 |     | c) | wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel64|Artikel 64]] Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel64|Artikel 64]] nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen. | |     | c) | wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel64|Artikel 64]] Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel64|Artikel 64]] nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen. |
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