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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel68

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel68 [17.03.2018 14:16]
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 | (3) | Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern. | | (3) | Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern. |
 | (4) | Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer Vertreter benannt. | | (4) | Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer Vertreter benannt. |
-| (5) | Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Kommission benennt einen Vertreter. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses. |+| (5) | ''1'' Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. ''2'' Die Kommission benennt einen Vertreter. ''3'' Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses. |
 | (6) | In den in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel65|Artikel 65]] genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. | | (6) | In den in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel65|Artikel 65]] genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. |
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 +== Passende Paragraphen des BDSG ==
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 +§ 17 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel5:paragraph17|Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle]]
  
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 139 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr139|Europäischer Datenschutzausschuss]] 139 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr139|Europäischer Datenschutzausschuss]]
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 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel67|← Artikel 67 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel69|Artikel 69 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel07/artikel68.1521292587.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.03.2018 14:16 von Administrator