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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel79

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel79 [17.03.2018 14:19]
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 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
  
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 | (1) | Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel77|Artikel 77]] das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. | | (1) | Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel77|Artikel 77]] das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. |
-| (2) | Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. |+| (2) | ''1'' Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. ''2'' Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren <hi #b5e61d>gewöhnlichen</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. | 
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 +== Passende Paragraphen des BDSG == 
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 +§ 44 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel6:paragraph44|Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter]]
  
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 141 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr141|Recht auf Beschwerde]]\\ 141 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr141|Recht auf Beschwerde]]\\
 145 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr145|Wahlrecht des Betroffenen]] 145 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr145|Wahlrecht des Betroffenen]]
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 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel78|← Artikel 78 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel80|Artikel 80 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel08/artikel79.1521292794.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.03.2018 14:19 von Administrator