Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel81 [12.02.2018 12:21] Administrator |
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel81 [08.10.2019 10:54] (aktuell) Administrator |
||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | |< 100% 33% 33% 33% >| | ||
+ | | [[wiki: | ||
+ | |||
+ | {{page>: | ||
+ | |||
===== EU-DSGVO ===== | ===== EU-DSGVO ===== | ||
Zeile 8: | Zeile 13: | ||
| (2) | Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen. | | | (2) | Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen. | | ||
| (3) | Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist. | | | (3) | Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist. | | ||
+ | |||
+ | ---- | ||
+ | |||
+ | == Passende Erwägungsgründe == | ||
+ | |||
+ | 144 - [[wiki: | ||
+ | |||
+ | ---- | ||
+ | |||
+ | |< 100% 33% 33% 33% >| | ||
+ | | [[wiki: |