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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel83 [12.02.2018 13:38] Administrator |
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=== Artikel 83 - Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen === | === Artikel 83 - Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen === | ||
- | | (1) | Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. || | + | | (1) | Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen |
- | | (2) | Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach [[wiki: | + | | (2) | '' |
| | a) | Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; | | | | a) | Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; | | ||
| | b) | Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; | | | | b) | Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; | | ||
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| | k) | jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste. | | | | k) | jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste. | | ||
| (3) | Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß. || | | (3) | Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß. || | ||
- | | (4) | Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: || | + | | (4) | Bei <hi #fff200>Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen</ |
- | | | a) | die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln [[wiki: | + | | | a) | die <hi #fff200>Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter</ |
- | | | b) | die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den [[wiki: | + | | | b) | die <hi #fff200>Pflichten der Zertifizierungsstelle</ |
- | | | c) | die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß [[wiki: | + | | | c) | die <hi #fff200>Pflichten der Überwachungsstelle</ |
- | | (5) | Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: || | + | | (5) | Bei <hi #fff200>Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen</ |
- | | | a) | die Grundsätze für die Verarbeitung, | + | | | a) | die <hi #fff200>Grundsätze für die Verarbeitung, |
- | | | b) | die Rechte der betroffenen Person gemäß den [[wiki: | + | | | b) | die <hi #fff200>Rechte der betroffenen Person</ |
- | | | c) | die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den [[wiki: | + | | | c) | die <hi #fff200>Übermittlung personenbezogener Daten</ |
- | | | d) | alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, | + | | | d) | alle <hi #fff200>Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten</hi>, die im Rahmen des [[wiki: |
- | | | e) | Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß [[wiki: | + | | | e) | <hi #fff200>Nichtbefolgung einer Anweisung</ |
| (6) | Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß [[wiki: | | (6) | Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß [[wiki: | ||
| (7) | Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß [[wiki: | | (7) | Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß [[wiki: | ||
| (8) | Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, | | (8) | Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, | ||
- | | (9) | Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Geldbuße von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsichtsbehörden verhängten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften. || | + | | (9) | '' |
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+ | == Passende Paragraphen des BDSG == | ||
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+ | § 41 - [[wiki: | ||
+ | § 43 - [[wiki: | ||
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+ | == Passende Erwägungsgründe == | ||
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+ | 148 - [[wiki: | ||
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