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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel83

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel83 [05.05.2018 16:17]
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 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
  
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 === Artikel 83 - Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen === === Artikel 83 - Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen ===
  
-| (1) | Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen <hi #b5e61d>4,</hi> 5 und 6 in jedem Einzelfall <hi #fff200>wirksam, verhältnismäßig und abschreckend</hi> ist. || +| (1) | Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen <hi #b5e61d>4, </hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) 5 und 6 in jedem Einzelfall <hi #fff200>wirksam, verhältnismäßig und abschreckend</hi> ist. || 
-| (2) | Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel58|Artikel 58]] Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt: ||+| (2) | ''1'' Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel58|Artikel 58]] Absatz 2 Buchstaben a bis h und <hi #ff7f27><del></del></hi><hi #b5e61d>j</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) verhängt. ''2'' Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt: ||
 |     | a) | Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; | |     | a) | Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; |
 |     | b) | Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; | |     | b) | Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; |
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 | (7) | Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel58|Artikel 58]] Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können. || | (7) | Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel58|Artikel 58]] Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können. ||
 | (8) | Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen. || | (8) | Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen. ||
-| (9) | Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Geldbuße von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsichtsbehörden verhängten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften. ||+| (9) | ''1'' Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Geldbuße von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsichtsbehörden verhängten Geldbußen haben. ''2'' In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen <hi #fff200>wirksam, verhältnismäßig und abschreckend</hi> sein. ''3'' Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften. ||
  
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 151 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr151|Geldbußenregelung in Dänemark und Estland]]\\ 151 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr151|Geldbußenregelung in Dänemark und Estland]]\\
 152 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr152|Sanktionsbefugnis der Mitgliedsstaaten]] 152 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr152|Sanktionsbefugnis der Mitgliedsstaaten]]
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel08/artikel83.1525529878.txt.gz · Zuletzt geändert: 05.05.2018 16:17 von Administrator