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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel83 [05.05.2018 16:17] Administrator |
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=== Artikel 83 - Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen === | === Artikel 83 - Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen === | ||
- | | (1) | Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen <hi # | + | | (1) | Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen <hi # |
- | | (2) | Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach [[wiki: | + | | (2) | '' |
| | a) | Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; | | | | a) | Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; | | ||
| | b) | Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; | | | | b) | Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; | | ||
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| (7) | Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß [[wiki: | | (7) | Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß [[wiki: | ||
| (8) | Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, | | (8) | Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, | ||
- | | (9) | Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Geldbuße von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsichtsbehörden verhängten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften. || | + | | (9) | '' |
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