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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel83

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 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
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 === Artikel 83 - Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen === === Artikel 83 - Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen ===
  
-| (1) | Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen <hi #b5e61d>4, </hi>5 und 6 in jedem Einzelfall <hi #fff200>wirksam, verhältnismäßig und abschreckend</hi> ist. || +| (1) | Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen <hi #b5e61d>4, </hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) 5 und 6 in jedem Einzelfall <hi #fff200>wirksam, verhältnismäßig und abschreckend</hi> ist. || 
-| (2) | ''1'' Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel58|Artikel 58]] Absatz 2 Buchstaben a bis h und <hi #ff7f27><del>i</del></hi><hi #b5e61d>j</hi> verhängt. ''2'' Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt: ||+| (2) | ''1'' Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel58|Artikel 58]] Absatz 2 Buchstaben a bis h und <hi #ff7f27><del>i </del></hi><hi #b5e61d>j</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) verhängt. ''2'' Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt: ||
 |     | a) | Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; | |     | a) | Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; |
 |     | b) | Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; | |     | b) | Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel08/artikel83.1567413610.txt.gz · Zuletzt geändert: 02.09.2019 10:40 von Administrator