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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel85

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel85 [12.03.2018 18:15]
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 | (2) | Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02|Kapitel II]] (Grundsätze), [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03|Kapitel III]] (Rechte der betroffenen Person), [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04|Kapitel IV]] (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05|Kapitel V]] (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06|Kapitel VI]] (Unabhängige Aufsichtsbehörden), [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07|Kapitel VII]] (Zusammenarbeit und Kohärenz) und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09|Kapitel IX]] (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. | | (2) | Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02|Kapitel II]] (Grundsätze), [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03|Kapitel III]] (Rechte der betroffenen Person), [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04|Kapitel IV]] (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05|Kapitel V]] (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06|Kapitel VI]] (Unabhängige Aufsichtsbehörden), [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07|Kapitel VII]] (Zusammenarbeit und Kohärenz) und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09|Kapitel IX]] (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. |
 | (3) | Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit. | | (3) | Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit. |
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 +== Passende Erwägungsgründe ==
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 +153 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr153|Verarbeitung zu journalistischen oder wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken]]
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel09/artikel85.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:55 von Administrator