Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel88

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel88 [02.09.2019 10:40]
Administrator
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel88 [08.10.2019 10:55] (aktuell)
Administrator
Zeile 2: Zeile 2:
 | [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel87|← Artikel 87 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel89|Artikel 89 DSGVO →]] | | [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel87|← Artikel 87 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel89|Artikel 89 DSGVO →]] |
  
-{{page>:wiki:hide_dossier#artikel88&noheader}}+{{page>:dossier:hide_wraps#artikel88&noheader}}
  
 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
Zeile 11: Zeile 11:
  
 | (1) | Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für <hi #fff200>Zwecke der Einstellung</hi>, der <hi #fff200>Erfüllung des Arbeitsvertrags</hi> einschließlich der <hi #fff200>Erfüllung von durch Rechtsvorschriften</hi> oder durch Kollektivvereinbarungen festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen. | | (1) | Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für <hi #fff200>Zwecke der Einstellung</hi>, der <hi #fff200>Erfüllung des Arbeitsvertrags</hi> einschließlich der <hi #fff200>Erfüllung von durch Rechtsvorschriften</hi> oder durch Kollektivvereinbarungen festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen. |
-| (2) | Diese Vorschriften umfassen <hi #ff7f27><del>angemessene</del></hi><hi #b5e61d>geeignete</hi> und besondere Maßnahmen zur <hi #fff200>Wahrung der menschlichen Würde</hi>, der <hi #fff200>berechtigten Interessen und der Grundrechte</hi> der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die <hi #fff200>Transparenz der Verarbeitung</hi>, die <hi #fff200>Übermittlung personenbezogener Daten</hi> innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die <hi #fff200>Überwachungssysteme am Arbeitsplatz</hi>. |+| (2) | Diese Vorschriften umfassen <hi #ff7f27><del>angemessene</del></hi><hi #b5e61d>geeignete</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) und besondere Maßnahmen zur <hi #fff200>Wahrung der menschlichen Würde</hi>, der <hi #fff200>berechtigten Interessen und der Grundrechte</hi> der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die <hi #fff200>Transparenz der Verarbeitung</hi>, die <hi #fff200>Übermittlung personenbezogener Daten</hi> innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die <hi #fff200>Überwachungssysteme am Arbeitsplatz</hi>. |
 | (3) | Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit. | | (3) | Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit. |
  
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel09/artikel88.1567413649.txt.gz · Zuletzt geändert: 02.09.2019 10:40 von Administrator