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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel90

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel90 [17.03.2018 14:24]
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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel90 [08.10.2019 10:55] (aktuell)
Administrator
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 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
  
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 === Artikel 90 - Geheimhaltungspflichten === === Artikel 90 - Geheimhaltungspflichten ===
  
-| (1) | Die Mitgliedstaaten können die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel58|Artikels 58]] Absatz 1 Buchstaben e und f gegenüber den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder nach einer von den zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtung dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt. |+| (1) | ''1'' Die Mitgliedstaaten können die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel58|Artikels 58]] Absatz 1 Buchstaben e und f gegenüber den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder nach einer von den zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtung dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. ''2'' Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt. |
 | (2) | Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Vorschriften mit, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis. | | (2) | Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Vorschriften mit, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis. |
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 +== Passende Paragraphen des BDSG ==
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 +§ 1 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel1:paragraph01|Anwendungsbereich des Gesetzes]]\\
 +§ 29 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph29|Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten]]
  
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 164 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr164|Berufsgeheimnisse und andere Geheimhaltungsvorschriften]] 164 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr164|Berufsgeheimnisse und andere Geheimhaltungsvorschriften]]
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 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel89|← Artikel 89 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel91|Artikel 91 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel09/artikel90.1521293091.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.03.2018 14:24 von Administrator