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wiki:dsgvo:kapitel01:artikel02

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wiki:dsgvo:kapitel01:artikel02 [10.02.2018 13:16]
Administrator angelegt
wiki:dsgvo:kapitel01:artikel02 [10.02.2018 19:27]
Administrator [Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen]
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-===== Artikel 2 =====+===== EU-DSGVO =====
  
-==== Sachlicher Anwendungsbereich ====+==== Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen ====
  
 +=== Artikel 2 - Sachlicher Anwendungsbereich ===
  
-  - Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. +| (1) | Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. || 
-  Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten +| (2) | Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten || 
-    im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, +| | a) | im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, | 
-    durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, +| | b) | durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, | 
-    durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, +| | c) | durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, | 
-    durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. +| | d) | durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. | 
-  Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. +| (3) | Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. || 
-  Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt. +| (4) | Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt. ||