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wiki:dsgvo:kapitel01:artikel02 [10.02.2018 15:52] 127.0.0.1 Externe Bearbeitung |
wiki:dsgvo:kapitel01:artikel02 [10.02.2018 18:48] Administrator |
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=== Artikel 2 - Sachlicher Anwendungsbereich === | === Artikel 2 - Sachlicher Anwendungsbereich === | ||
+ | | (1) | Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. | | ||
+ | | (2) | Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten | | ||
- | | + | - im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, |
- | - Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten | + | - durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, |
- | | + | - durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, |
- | - durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, | + | - durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, |
- | - durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, | + | |
- | - durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, | + | |
- | - Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, | + | |
- | - Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt. | + | |
+ | | (3) | Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, | ||
+ | | (4) | Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt. | |