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wiki:dsgvo:kapitel01:artikel02

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wiki:dsgvo:kapitel01:artikel02 [10.02.2018 19:23]
Administrator [Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen]
wiki:dsgvo:kapitel01:artikel02 [10.02.2018 23:45]
Administrator [Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen]
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 === Artikel 2 - Sachlicher Anwendungsbereich === === Artikel 2 - Sachlicher Anwendungsbereich ===
  
-| (1) | Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. | +| (1) | Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. |
-| (2) | Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten | +| (2) | Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten |
-| | a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, | +| | a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, | 
-| | b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, | +| | b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:12012M/TXT|Titel V Kapitel 2 EUV]] fallen, | 
-| | c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,+| | c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
-| | d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. | +| | d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. | 
-| (3) | Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. | +| (3) | Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32001R0045|(EG) Nr. 45/2001]]. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit [[wiki:dsgvo:kapitel11:artikel98|Artikel 98]] an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. |
-| (4) | Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt. |+| (4) | Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32000L0031|Richtlinie 2000/31/EG]] und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt. ||