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wiki:dsgvo:kapitel01:artikel02

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wiki:dsgvo:kapitel01:artikel02 [10.02.2018 13:16]
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-===== Artikel 2 ===== 
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-==== Sachlicher Anwendungsbereich ==== 
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-  - Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. 
-  - Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten 
-    - im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, 
-    - durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, 
-    - durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, 
-    - durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. 
-  - Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. 
-  - Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt. 
  
wiki/dsgvo/kapitel01/artikel02.1518265003.txt.gz · Zuletzt geändert: 10.02.2018 13:16 von Administrator