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wiki:erwaegungsgruende:erwgr085

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wiki:erwaegungsgruende:erwgr085 [08.10.2019 11:33]
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wiki:erwaegungsgruende:erwgr085 [30.06.2021 18:08] (aktuell)
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 === Erwägungsgrund 85 - Meldepflicht von Verletzungen an die Aufsichtsbehörde === === Erwägungsgrund 85 - Meldepflicht von Verletzungen an die Aufsichtsbehörde ===
  
-''1'' Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen <hi #fff200>physischen, materiellen oder immateriellen Schaden</hi> für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa <hi #fff200>Verlust der Kontrolle</hi> über ihre personenbezogenen Daten oder <hi #fff200>Einschränkung ihrer Rechte</hi>, <hi #fff200>Diskriminierung</hi>, <hi #fff200>Identitätsdiebstahl oder -betrug</hi>, <hi #fff200>finanzielle Verluste</hi>, <hi #fff200>unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung</hi>, <hi #fff200>Rufschädigung</hi>, <hi #fff200>Verlust der Vertraulichkeit</hi> von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere <hi #fff200>erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile</hi> für die betroffene natürliche Person. ''2'' Deshalb sollte der Verantwortliche, sobald ihm eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, die Aufsichtsbehörde von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten <hi #fff200>unverzüglich</hi> und, falls möglich, binnen höchstens 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, unterrichten, es sei denn, der Verantwortliche kann im Einklang mit dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. ''3'' Falls diese Benachrichtigung nicht binnen 72 Stunden erfolgen kann, sollten in ihr die Gründe für die Verzögerung angegeben werden müssen, und die Informationen können schrittweise ohne unangemessene weitere Verzögerung bereitgestellt werden.+''1'' Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen <hi #fff200>physischen, materiellen oder immateriellen Schaden</hi> für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa <hi #fff200>Verlust der Kontrolle</hi> über ihre personenbezogenen Daten oder <hi #fff200>Einschränkung ihrer Rechte</hi>, <hi #fff200>Diskriminierung</hi>, <hi #fff200>Identitätsdiebstahl oder -betrug</hi>, <hi #fff200>finanzielle Verluste</hi>, <hi #fff200>unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung</hi>, <hi #fff200>Rufschädigung</hi>, <hi #fff200>Verlust der Vertraulichkeit</hi> von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere <hi #fff200>erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile</hi> für die betroffene natürliche Person. ''2'' Deshalb <hi #fff200>sollte</hi> der Verantwortliche, sobald ihm eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, die Aufsichtsbehörde von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten <hi #fff200>unverzüglich</hi> und, falls möglich, binnen höchstens 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, unterrichten, es sei denn, der Verantwortliche kann im Einklang mit dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. ''3'' Falls diese Benachrichtigung nicht binnen 72 Stunden erfolgen kann, sollten in ihr die Gründe für die Verzögerung angegeben werden müssen, und die Informationen können schrittweise ohne unangemessene weitere Verzögerung bereitgestellt werden.
wiki/erwaegungsgruende/erwgr085.1570527195.txt.gz · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:33 von Administrator