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wiki:erwaegungsgruende:erwgr145

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 === Erwägungsgrund 145 - Wahlrecht des Betroffenen === === Erwägungsgrund 145 - Wahlrecht des Betroffenen ===
  
-Bei Verfahren gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sollte es dem Kläger überlassen bleiben, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person <hi #ff7f27><del>ihren Aufenthaltsort hat</del></hi><hi #b5e61d>wohnt</hi>; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde eines Mitgliedstaats handelt, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.+Bei Verfahren gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sollte es dem Kläger überlassen bleiben, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person <hi #ff7f27><del>ihren Aufenthaltsort hat</del></hi><hi #b5e61d>wohnt</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})); dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde eines Mitgliedstaats handelt, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
wiki/erwaegungsgruende/erwgr145.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:41 von Administrator