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wiki:standard-datenschutzmodell:v20:teil_b

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wiki:standard-datenschutzmodell:v20:teil_b [17.11.2019 14:17]
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-=== B2 Einwilligungsmanagement === +{{page>.:teil_b:b3}}
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-Eine besondere Rechtsgrundlage stellt die in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06|Art6]] Abs. 1 lit. a in Verbindung mit [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel04|Art. 4]] Nr. 11 DS-GVO geregelte Einwilligung dar. Sofern die Zulässigkeit der Datenverarbeitung auf einer wirksamen Einwilligung basieren soll, ergeben sich aus diesen Vorschriften datenschutzrechtliche Anforderungen an das Einwilligungsmanagement, das das vollständige Verfahren der Einholung, der Speicherung, der Dokumentation, des Nachweises sowie der Umsetzung eines Widerrufs der Einwilligung umfasst. Im Einzelnen ist die Einwilligung nur wirksam, wenn +
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-  * eine vorherige umfassende Information des Betroffene über die Datenverarbeitung erfolgt ist, +
-  * der Einwilligungstext konkrete Datenverarbeitungen klar und eindeutig benennt, +
-  * die Einwilligung freiwillig erklärt wird und +
-  * eine unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder +
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-einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, erfolgt. +
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-Schließlich muss ein jederzeitiger Widerruf der Einwilligung möglich sein mit der Konsequenz, dass die personenbezogenen Daten dann nicht mehr weiterverarbeitet und unter Einhaltung gesetzlicher Fristen gelöscht werden. +
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-[[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel07|Art. 7]] Abs. 3 DS-GVO schreibt fest, dass der Widerruf einer Einwilligung so einfach sein muss wie ihre Erteilung. Der Verantwortliche hat geeignete Vorgehensweisen für die Entgegennahme und die Umsetzung des Widerrufs festzulegen. +
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-Insbesondere wenn Einwilligungen über elektronische Kommunikationsmittel eingeholt werden, folgen aus diesen rechtlichen Vorgaben Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens. +
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-=== B3 Umsetzung aufsichtsbehördlicher Anordnungen === +
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-[[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel58|Art. 58]] Abs. 2 lit. f DS-GVO erlaubt Aufsichtsbehörden gegenüber Verantwortlichen die Beschränkung einer Verarbeitung zu verhängen, die dazu führen kann, dass die Verarbeitung nicht in der vorgesehenen Art und Weise fortgesetzt werden darf. Die Beschränkung kann qualitativ oder quantitativ ausgerichtet sein. Als qualitative Beschränkungen können z. B. Anordnungen getroffen werden, dass nur bestimmte Daten oder Daten nur zu bestimmten Zwecken verarbeitet werden dürfen sowie räumliche und zeitliche Verarbeitungsgrenzen festgelegt werden. Als eine quantitative Beschränkung kommt z. B. die Begrenzung von Zugriffsberechtigungen auf Datenbanken in Betracht. Beschränkungen können somit sehr unterschiedlich ausgestattet sein. Aufgrund dieser Vielgestaltigkeit kann nur die recht abstrakte Anforderung der Umsetzbarkeit aufsichtsbehördlicher Maßnahmen formuliert werden. +
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-[[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel58|Art. 58]] Abs. 2 lit. j DS-GVO erlaubt Aufsichtsbehörden anzuordnen, dass eine Übermittlung von Daten an Empfänger in Drittländern ausgesetzt wird. Die Umsetzung dieser Anordnung setzt voraus, dass die Empfänger von personenbezogenen Daten lokalisiert werden können und Datenübermittlungen nach dem Kriterium des Empfängerlandes gesteuert werden können.+
wiki/standard-datenschutzmodell/v20/teil_b.1573996678.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.11.2019 14:17 von Administrator