(1) | Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie | |
1. | zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, | |
2. | zur Wahrnehmung des Hausrechts oder | |
3. | zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke | |
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen |
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1. | öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder | |
2. | Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs | |
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse. | ||
(2) | Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. | |
(3) | Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen |
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(4) | Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend. | |
(5) | Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen |
Artikel 6 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 13 - Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Artikel 14 - Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Artikel 17 - Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")