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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel2:paragraph03

BDSG (neu)

Teil 1 - Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 3 - Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.


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wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil1/kapitel2/paragraph03.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:04 von Administrator