← Artikel 23 DSGVO ↑ DSGVO-Gesamtliste Artikel 25 DSGVO →

EU-DSGVO

Kapitel 4 - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Artikel 24 - Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen

(1) 1 Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. 2 Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.
(2) Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen gemäß Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch den Verantwortlichen umfassen.
(3) Die Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen.

Passende Erwägungsgründe

74 - Verantwortung und Haftung des Verantwortlichen
75 - Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
76 - Risikobewertung
77 - Leitlinien zur Risikobewertung