EU-DSGVO
Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz
Artikel 69 - Unabhängigkeit
	
		| (1) | Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig. | 
	
		| (2) | Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b1) und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen. | 
 
Passende Erwägungsgründe