EU-DSGVO
Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz
Artikel 69 - Unabhängigkeit
(1) | Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig. |
(2) | Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b 1) und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen. |
Passende Erwägungsgründe