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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel71

EU-DSGVO

Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz

Artikel 71 - Berichterstattung

(1) 1 Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. 2 Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
(2) Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.

wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel07/artikel71.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:53 von Administrator