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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel63

EU-DSGVO

Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz

Artikel 63 - Kohärenzverfahren

Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.


Passende Erwägungsgründe
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel07/artikel63.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:52 von Administrator