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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel72

EU-DSGVO

Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz

Artikel 72 - Verfahrensweise

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel07/artikel72.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:53 von Administrator