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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel73

EU-DSGVO

Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz

Artikel 73 - Vorsitz

(1) Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel07/artikel73.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:53 von Administrator