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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel67

EU-DSGVO

Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz

Artikel 67 - Informationsaustausch

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 64, erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.

wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel07/artikel67.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:52 von Administrator