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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel76

EU-DSGVO

Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz

Artikel 76 - Vertraulichkeit

(1) Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.
(2) Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates1) geregelt.

1)
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel07/artikel76.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:53 von Administrator