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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel69

EU-DSGVO

Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz

Artikel 69 - Unabhängigkeit

(1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.
(2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b 1) und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

Passende Erwägungsgründe
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel07/artikel69.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:52 von Administrator