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EU-DSGVO

Kapitel 11 - Schlussbestimmungen

Artikel 94 - Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(1) Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.
(2) 1 Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. 2 Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.

Passende Erwägungsgründe

171 - Aufhebung der RL 95/46/EG und Übergangsbestimmungen