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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel11:artikel95

EU-DSGVO

Kapitel 11 - Schlussbestimmungen

Artikel 95 - Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG

Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.


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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel11/artikel95.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:56 von Administrator