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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel11:artikel98

EU-DSGVO

Kapitel 11 - Schlussbestimmungen

Artikel 98 - Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

1 Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt wird. 2 Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Verkehr solcher Daten.


wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel11/artikel98.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:56 von Administrator