← Erwägungsgrund 13 ↑ ErwGr-Gesamtliste Erwägungsgrund 15 →

ErwGr

Erwägungsgrund 14 - Keine Anwendung auf juristische Personen

1 Der durch diese Verordnung gewährte Schutz sollte für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten. 2 Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.