← Erwägungsgrund 117 ↑ ErwGr-Gesamtliste Erwägungsgrund 119 →

ErwGr

Erwägungsgrund 118 - Kontrolle der Aufsichtsbehörden

Die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig sind, sollte nicht bedeuten, dass sie hinsichtlich ihrer Ausgaben keinem Kontroll- oder Überwachungsmechanismus unterworfen werden bzw. sie keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.