Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Navigation


Startseite
Impressum
Datenschutzerklärung


Folgen Sie uns auf
Twitter und Facebook.

wiki:erwaegungsgruende:erwgr117

ErwGr

Erwägungsgrund 117 - Errichtung von Aufsichtsbehörden

1 Die Errichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die befugt sind, ihre Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig wahrzunehmen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. 2 Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Aufsichtsbehörde errichten können, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht.

wiki/erwaegungsgruende/erwgr117.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:37 von Administrator