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wiki:erwaegungsgruende:erwgr137

ErwGr

Erwägungsgrund 137 - Einstweilige Maßnahmen

1 Es kann dringender Handlungsbedarf zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bestehen, insbesondere wenn eine erhebliche Behinderung der Durchsetzung des Rechts einer betroffenen Person droht. 2 Eine Aufsichtsbehörde sollte daher hinreichend begründete einstweilige Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet mit einer festgelegten Geltungsdauer von höchstens drei Monaten erlassen können.

wiki/erwaegungsgruende/erwgr137.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:40 von Administrator