Erwägungsgrund 12 - Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates
Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen.
wiki/erwaegungsgruende/erwgr012.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:20 von Administrator