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wiki:erwaegungsgruende:erwgr012

ErwGr

Erwägungsgrund 12 - Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates

Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen.

wiki/erwaegungsgruende/erwgr012.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:20 von Administrator